Satzung

§1

Der Angelsportverein Fredesdorf, kurz ASV Fredesdorf e.V. genannt, hat seinen Sitz in Fredesdorf, Kreis Bad Segeberg, und ist unter der Nummer 418 in das Vereinsregister eingetragen.

Er gehört dem Verband Deutscher Sportfischer e.V.(VDSF) an und damit auch dem Landessportfischerverband Schleswig-Holstein e. v. Kiel sowie dem Kreissportfischerverband Segeberg e.V. an.

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

§2

1. Der Verein bezweckt:

2. Ferner setzt sich der Verein für die Reinhaltung der Gewässer und für die Förderung und Einhaltung der Volksgesundheit ein durch:

3. Weiterhin gehört zu den Aufgaben des Vereins:

4. Der Verein ist eine reine, auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Sportorganisation und nicht auf einen       gewinnbringenden Erwerbsbetrieb gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der §§ 51ff der Abgabeordnung. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer   Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütung  begünstigt werden.

5. Der Verein hält sich in allen parteipolitischen, religiösen und rassistischen Tendenzen fern.

§3

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§4

Mitgliedschaft

1. Der Verein umfasst

2. Die Anmeldung zur Aufnahme als ordentliches oder jugendliches Mitglied erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vereinsvorsitzenden. Minderjährige bedürfen für die Beitrittserklärung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

3. Die Aufnahme erfolgt durch die Beschlussfassung des Vorstandes. Sportfischer, die aus einem zum VDSF gehörenden Verein ausgeschlossen sind, werden nicht aufgenommen, es sei denn, dass der Ausschluss wegen Beitragsrückstandes erfolgt ist und inzwischen die Verpflichtungen dem früheren Verein gegenüber erfüllt sind. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung brauchen nicht angegeben zu werden. Die Mitgliedschaft des Antragstellers wird nach Verpflichtung auf diese Satzung und Aushändigung des Sportfischerpasses wirksam. Die Namen der neu aufgenommenen Mitglieder werden in der nächst folgenden Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

4. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die als Freunde und Förderer Beziehungen zur Sportfischerei pflegen.

5. Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Jahresmitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um die Förderung der Sportfischerei besonders verdient gemacht haben.

§5

Ausweis

1. Als Ausweis ist den ordentlichen und jugendlichen Mitgliedern ein Sportfischerpass des VDSF auszuhändigen.

2. Der Sportfischerpass ist bei der Ausübung des Sports stets mitzuführen.

3. Der Sportfischerpass bleibt Eigentum des VDSF und ist beim Ausscheiden zurückzugeben.

§6

Beiträge und Gebühren

1. Die Vereinsbeiträge, die Aufnahmegebühren und etwaige Sondergebühren für die ordentlichen und Jugendlichen Mitglieder werden von der Jahresmitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt und gelten für das laufende Geschäftsjahr. Änderungen für das laufende Jahr können jedoch durch entsprechenden Beschluss in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden, wenn ein Ereignis eintritt, das eine solche Maßnahme rechtfertigt.

2. Der Beitrag ist eine Bringschuld, er wird (jährlich) im Voraus fällig und ist spätestens zum Ende des 1.Quartals zu entrichten. Beim Eintritt in den Verein hat das Mitglied die Aufnahmegebühr, sowie den Vereinsbeitrag für mindestens 1 Kalenderjahr im Voraus zu zahlen.

3. Die Höhe der von den fördernden Mitgliedern zu zahlenden Beiträgen wird zwischen diesen und dem Vereinsvorstand geregelt.

4. Der von den jugendlichen Mitgliedern aufkommende Beitrag wird von den Jugendlichen selbst verwaltet. Die Verwendung der Jugendmittel ist von den Kassenprüfern der Jugendgruppe und auch von den Vereinsprüfern zu prüfende. Die Jahresabrechnung ist in Abschrift dem Vereinsvorstand vorzulegen.

§7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Das Mitglied genießt durch den Verein den Schutz in allen die sportliche Fischerei betreffenden Angelegenheiten. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der Gewässerordnung die Sportfischerei auf den Vereinsgewässern auszuüben und die an den Gewässern geschaffenen Einrichtungen zu benutzen. Dieses Recht steht den fördernden Mitgliedern nicht zu.

2. Ordentliche, jugendliche und fördernde Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge und Gebühren pünktlich zu entrichten, die Satzung, die gefassten Beschlüsse sowie die Anordnungen des Vorstandes zu befolgen, auch den Vorstand bei seinen Maßnahmen zu unterstützen. Die ordentlichen und jugendlichen Mitglieder müssen die Bestimmungen der Gewässerordnung beachten und ihre Fangbücher ordnungsgemäß führen.

3. Niemand darf ohne vorherige Benachrichtigung des Vereinsvorstandes ein Gewässer pachten, wenn dieses Vereinsinteresse berühren könnte.

§8

Ahndung von Verstößen

1. Der Vorstand kann gegen Mitglieder wegen Verstöße:

eine Ermahnung, eine Verwarnung, einen Verweis oder ein Angelverbot in den Vereinsgewässern und ein Teilnahmeverbot an den Gemeinschaftsveranstaltungen bis zu einem Jahr aussprechen.

2. Gegen solche Maßnahmen des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides Einspruch beim Ehrenrat des Vereins erheben, der darüber endgültig entscheidet.

§9

Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und muss mindestens 3 Monate vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Sofern ein Mitglied in einen anderen Verein innerhalb des Kreisverbandes übertreten will, so ist dies jederzeit ohne Einhaltung der Kündigungsfrist möglich. Das Mitglied muss aber eine Bescheinigung des neuen Vereins vorlegen, dass er dort seine Aufnahme beantragt hat.

3. Der Ausschluss aus dem Verein kann durch den Vorstand beschlossen werden,

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen, wenn es

5. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ausschließungsbescheides der Einspruch bei dem Ehrenrat des Vereins zu. Ein Ausschließungsbescheid ist mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von 2 Wochen Berufung bei dem zuständigen Kreisverbandsvorstand eingelegt werden, der endgültig entscheidet.

6. Von dem Ausschluss eines Mitgliedes gibt der Verein den anderen Vereinen des Kreisverbandes Nachricht

§10

Organe

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand, und zwar

2. die Mitgliederversammlung

§11

Vorstand

1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

I.) Geschäftsführenden Vorstand

II.) Erweiterter Vorstand

zu a.) bis c.) treten

III.) Gesamtvorstand

zu a.) bis c.) treten

(Ein Gerätewart, ein Jugendgruppenleiter, sowie ein Gewässerwart sind nur zu wählen, wenn durch entsprechende Einrichtungen hierfür ein Bedarf besteht.)

2. Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung jeweils auf 3 Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist stets durch Stimmzettel, die anderen Vorstandsmitglieder, sofern kein Widerspruch erhoben wird, durch Zuruf zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt eines gewählten Vorstandsmitgliedes dauert bis zur Neuwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit dauernd oder längere Zeit verhindert, so kann der Vorstand für den Rest der Wahlzeit eine Ersatzwahl vornehmen, die die Bestätigung durch die nächste Jahresmitgliederversammlung bedarf.

3. Vorstand im Sinne des §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der 1. Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende und der Kassenwart. Gerichtlich oder außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Mitglied dieses Vorstandes vertreten. Im Behinderungsfalle des Vorsitzenden tritt an dessen Stelle der stellv. Vorsitzende.

4. Dem Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung. Er gibt unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen sowie nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen die Richtlinien für die gesamte Leitung.

5. Der Vorstand ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet, sparsam im Rahmen des Haushaltsplanes zu wirtschaften. Alle außerplanmäßigen Ausgaben bedürfen der Zustimmung der ordentlichen Mitgliederversammlung. In besonderen dringenden Fällen darf der Vorstand - wenn es das Vereinsinteresse erfordert - außerplanmäßige Ausgaben verfügen; eine solche Maßnahme ist durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung durch Beschluss zu bestätigen.

6. Die Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen sind ihnen jedoch zu erstatten.

§12

Vorstandssitzungen

1. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden. Eine Vorstandssitzung muss vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn dies unter Abgabe der Gründe durch mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes verlangt wird.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3. Mitglieder des Vorstandes, die von einer Beschlussfassung betroffen sind, dürfen an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen.

§13

Mitgliederversammlungen

1. Im ersten Quartal des Geschäftjahres wird in der Regel die Jahreshauptversammlung abgehalten. Ihr obliegt die Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer, die Entlassung des Vorstandes, die Durchführung der Wahlen, die Feststellung des Haushaltsplanes, die Festsetzung der Beiträge und Gebühren, die Festlegung der Veranstaltungen und die Beschlussfassung über gestellte Anträge.

2. In den folgenden Monaten finden je nach Bedarf ordentliche Mitgliederversammlungen statt, in denen geschäftliche Angelegenheiten erledigt, Veröffentlichungen der Behörden sowie Rundschreiben der Verbände bekannt gegeben und Vorträge gehalten werden.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens nach 10 Tagen einberufen werden, wenn der Vorstand es für nötig erachtet oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Auf außerordentlichen Mitgliederversammlungen können die gleichen Beschlüsse gefasst werden, wie in den Jahreshauptversammlungen.

4. Die Einberufung der Jahresmitgliederversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens 10 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden schriftlich erfolgen. In der Einladung ist auch anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt noch Anträge von Mitgliedern gestellt werden können. Nicht fristgemäß gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn alle Anwesenden einverstanden sind.

5. In besonderen dringenden Fällen darf der Vorstand - wenn es das Vereinsinteresse erfordert - außerordentliche Mitgliederversammlungen auch kurzfristig einberufen. Ein Entsprechender Hinweis ist in der Tagesordnung aufzunehmen und bedarf der Zustimmung der Versammlung.

6. Zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen ergehen keine Einladungen, wenn feststeht, an welchen Tag im Monat sie stattfinden. Dieser wird im voraus in der Jahresmitgliederversammlung festgelegt

7. Alle Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 30% der Vereinsmitglieder anwesend sind. Abstimmung erfolgt in der Regel mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse auf Satzungsänderungen oder Auflösungen sind jedoch die Bestimmungen der §18 und §19 dieser Satzung maßgebend.

8. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen und Ehrenmitglieder sowie die jugendlichen Mitglieder, die über 18 Jahre alt sind. Jedoch haben bei der Festsetzung des vollen Beitrages und bei der Entscheidung über Vereinsgewässerfragen die Mitglieder, die den ermäßigten Beitrag zahlen, kein Stimmrecht.

§14

Niederschriften

1. Über die Anträge, Aussprachen und Beschlüsse der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.

2. Die Niederschriften von Mitgliederversammlungen werden zu Beginn der nächsten Versammlung verlesen, die der Jahreshauptversammlung auf der nächsten Jahreshauptversammlung.

§15

Kassenführung und Kassenprüfung

1. Der Kassenwart (Schatzmeister) ist verpflichtet alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu buchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden angewiesen sind. Für allgemeine - übliche - und notwendige Verwaltungsausgaben kann diese Anweisung generell erteilt werden, wenn diese im Haushaltsvorentwurf ausgewiesen sind. Der Kassenwart ist für den ordnungsgemäßen Eingang der Beiträge verantwortlich.

2. Die Kasse ist am Schluss des Geschäftsjahres und auf Verlangen der Vorsitzenden, außerdem auch vorher von zwei Kassenprüfern, die von der Jahreshauptversammlung für das laufende Jahr gewählt wurden, zu prüfen.

3. Nach Ablauf des 1. Halbjahres legt der Kassenwart dem Vorsitzenden einen Kassenbericht vor.

4. Die Jahresabrechnung mit dem Prüfungsbericht ist der Jahresmitgliederversammlung vorzulegen.

§16

Ehrenrat

1. Der Ehrerat des Vereins besteht aus einem Obmann, seinem Vertreter und 3 Beisitzern. Die Wahl erfolgt durch die Jahreshauptversammlung auf 3 Jahre. Die Mitglieder des Ehrenrats dürfen nicht dem Vorstand angehören.

2. Der Ehrenrat ist hauptsächlich zur Entscheidung über die nach § 8 und § 9 dieser Satzung zulässigen Einsprüche zuständig.

3. Die Einberufung des Ehrerats erfolgt durch den Obmann oder, wenn dieser verhindert ist, durch seinen Stellvertreter.

4. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn der Obmann oder sein Stellvertreter und "Beisitzer" anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Obmannes.

7. Am Ehrenratsverfahren darf als Obmann oder Beisitzer nicht teilnehmen, wer selbst an der betreffenden Angelegenheit beteiligt ist oder wer mit dem Beteiligten verwandt oder verschwägert ist.

§17

Jugendordnung

1. Die Leitung der Vereinsjugendgruppe besteht aus

2. Die Jugendgruppe führt ein Jugendleben nach eigener Ordnung.

3. Sinn und Zweck der Jugendarbeit ist es, die Jugendlichen zu waidgerechten Sportfischern zu erziehen, staatsbürgerlich zu bilden und im jugendpflegerischen Sinn zu betreuen. Die Jugendgruppe bekennt sich zur olympischen Idee. Die Jugendgruppe wahrt in ihrer Erziehung parteipolitische, konfessionelle und rassistische Neutralität.

4. Als Jugendliche gelten ale Jugendliche beiderlei Geschlechts bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Mitglied kann jeder Jugendliche ab dem 12. Lebensjahr mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten werden.

5. Wenn im Verein mehr als 6 jugendliche Mitglieder sind, soll eine Jugendgruppe gebildet werden.

6. Die Leitung der Jugendgruppe hat der Jugendwart. Er wird von der Jugendgruppe gewählt, von der Jahreshauptversammlung bestätigt und ist Mitglied des erweiterten Vereinsvorstandes.

7. Die Jugendgruppenleitung wird von den Jugendlichen auf 3 Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt im Wechsel. Wiederwahl ist zulässig.

§18

Satzungsänderung

1. Satzungsänderungen können nur in einer Jahreshauptversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn sie auf der Tagesordnung steht.

2. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

§19

Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer zu diesem Zweck einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung.

2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

3. Im Falle der Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen dem Landesportfischerverband Schleswig - Holstein e. V. in Kiel für sportfischereiliche Zwecke zur Verfügung zu stellen.

§20

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Versammlungsbeschluss der Jahreshauptversammlung vom 4. Februar 2000 nach Erlangen der Rechtskräftigkeit in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 04.02.2000 beschlossen.